Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 05/2011



 

Ausfuhrnachweise
für Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen
ab dem 1. Januar 2012
 
Damit Lieferungen in die EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländer von der deutschen Um­satz­steuer befreit werden können, sind Buch- und Belegnachweise zu führen. Die durch den deutschen Gesetzgeber gestellten Anforderungen wurden in den letzten Jahren vermehrt durch die Gerichte in Frage gestellt.
 
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine grundlegende Änderung der Anforderungen beschlossen. Ziel war es, die Verfahren zu vereinfachen.
 
Bei der Nachweisführung ist zwischen Lieferungen in Drittländer (Export) und Lieferun­gen in die EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) zu unterschei­den:
 
I.       Lieferungen in Drittländer (Export)
 
Der Belegnachweis ist für den liefernden Unternehmer folgendermaßen zu füh­ren:
 
         1.  ATLAS-Ausfuhr
 
Bei dem automatisierten Ausfuhr-Verfahren „ATLAS“ ist der Nachweis mit dem „Ausgangsvermerk“ zu führen. Dieser wird automatisch per PDF-Dokument durch die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder, in der Regel dem liefernden Unterneh­men, übermittelt.
 
Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist zusätz­lich die Fahrzeug-Identifikations-Nummer und eine Bescheinigung über die Zu­lassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland auf­zubewah­ren. Davon kann nur abgesehen werden, wenn das Fahrzeug mit ei­nem Ausfuhr­kennzeichen in das Drittland verbracht wird.
 
         2.  Sonstige Verfahren
 
Bei der Ausfuhr ohne elektronische Ausfuhranmeldung ist der Nachweis wie bisher mit den Frachtbriefen und der Spediteurs-Bescheinigung oder der Aus­fuhrbestätigung (beim gemeinschaftlichen Versandverfahren) der Grenzzollstelle zu erbringen.
 
Zusätzlich ist auf der Ausgangsrechnung ein Vermerk über die Steuerbefreiung aufzunehmen. Dieser könnte folgendermaßen lauten:
 
„Umsatzsteuerfreie Ausfuhr“
 
oder
 
„VAT exempt as an export”
 
II.      Lieferungen in die EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen)
 
Bei Lieferungen in die EU-Mitgliedsstaaten, d.h. innergemeinschaftliche Lieferun­gen, soll der Belegnachweis zukünftig aus dem Doppel der Rechnung und einer Ge­langensbestätigung bestehen:
 
1.  Doppel der Rechnung
 
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen die Rechnungen die nachfolgen­den Angaben zusätzlich (neben den sonstigen Anforderungen) enthalten:
 
               a.  Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Lieferanten und des Empfän­gers der Waren,
 
               b.  Hinweis auf die Steuerbefreiung, der Hinweis könnte z.B. folgendermaßen lauten:
 
               „Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1b) i.V.m. 6a UStG„
 
              oder
 
      “VAT exempt as an intra-community supply according to Art. 138 of the di­rective 2006/112/EC
 
2.  Gelangensbestätigung
 
Der Abnehmer hat zu bestätigen, dass die Ware auch tatsächlich in ein anderes
EU-Mitgliedsland gelangt ist („Gelangensbestätigung“). Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
 
               a.  Den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
 
      b. die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeich­nung, einschließlich der Fahrzeug-Identifikations-Nummer bei Fahrzeugen
 
      c.  soweit der Lieferant die Waren mit eigenen LKW befördert oder durch einen Drit­ten (z.B. Spediteur) versenden lässt oder der Abnehmer die Ware durch
ei­nen Dritten versendet, den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemein­schaftsgebiet,
 
               d.  Das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
 
               e.  Die Unterschrift des Abnehmers
 

 

Wenn der Abnehmer die Ware mit eigenen Fahrzeugen abholt, hat der Buch­stabe „c“ folgenden Inhalt:
 
               c.  Den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
 
Soweit die Beförderung durch einen Dritten, z.B. Spediteur, erfolgt, ist es ausreichend, wenn die Gelangensbestätigung sich in dessen Unterlagen befindet und er dem Lieferer schriftlich bestätigt, dass er über den Beleg verfügt. Das Bundesministerium der Finan­zen (BMF) soll ein Muster dieser Bestätigung veröffentlichen.
 
Auf den ersten Blick scheinen die neuen Anforderungen die Nachweisführung zu ver­einfachen. Gerade aber bei Abholfällen, bei denen der Empfänger der Ware selbst transportiert, werden die praktischen Probleme deutlich:
 
Der Tag des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebietes kann der Käufer nicht im Moment der Abholung bestätigen. Damit ist der Lieferant darauf an­gewiesen, dass er im Nachhinein die Gelangensbestätigung erhält.
 
Auch bei Reihenge­schäften ergeben sich praktische Probleme. Soweit der direkte Abnehmer nicht an der Beförderung beteiligt ist, kann er auch keine Gelangensbestätigung ausstellen. Fraglich ist, wie der Lieferant die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllen soll, damit der die Umsatz­steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann.
 
III.     Übergangsfrist
 
Das BMF hat hinsichtlich der neuen Buch- und Belegnachweise eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 eingeräumt. Erst ab dem 1. April 2012 sind die vorgenannten Voraussetzungen zwingend zu erfüllen. Bis dahin können die Buch- und Belegnach­weise nach dem Stand zum 31.12.2011 weiterhin erbracht werden. Es ist ein weiteres BMF-Schreiben angekündigt, in dem die praktische Abwicklung konkretisiert werden soll.
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
 
Bremen/Hamburg, den 21. Dezember 2011