Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 04/2012

Essen mit Vorsteuerabzug

 

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen. Dazu gehören auch die Vorsteuerbeträge, die bei Dienstreisen entstehen.

 

Die Mehraufwendungen für Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) dürfen den Gewinn des Unternehmers nur in Höhe von pauschalen Beträgen mindern. Z.B. bei 8 Stunden Abwesenheit in Höhe von 6 €, unabhängig von den tatsächlich gezahlten Beträgen.

 

Anders verhält es sich beim Vorsteuerabzug. Soweit der Unternehmer oder der Arbeitnehmer während einer Dienstreise alleine Essen geht, z.B. Frühstück im Hotel oder Mahlzeiten im Restaurant, kann das Unternehmen, die anfallende Umsatzsteuer voll als Vorsteuerabzug berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass ordnungsgemäße Rechnungen (Restaurantbons) vorliegen.

 

Für die Bewirtung von Geschäftskunden ist diese Behandlung geläufig, d.h. wenn der Unternehmer mit einem Kunden Essen geht, wird der Bewirtungsbeleg selbstverständlich in die Buchhaltung gegeben und die Vorsteuer abgezogen.

 

Im Rahmen von Dienstreisen können aber auch die Vorsteuerbeträge für die eigene Verpflegung, d.h. ohne die Bewirtung von Kunden, berücksichtigt werden. Daher ist zu empfehlen, auch diese Belege in die Buchhaltung mit einfließen zu lassen.

 

Bremen / Hamburg, 6. Dezember 2012