Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 13/2014

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen und unedlen Metallen - Verlängerung der Übergangsregelung


Die Finanzverwaltung hat die Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen bis zum 30. Juni 2015 verlängert. So Begrüßenswert die Verlängerung für Lieferanten sein mag, so risikobehaftet ist sie für Käufer der Produkte.

  1. Grundlagen

    Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im sog. Kroatiengesetz unterliegen mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 die Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie bestimmte (edle und unedle) Metalle, Selen und Cermets der umgekehrten Steuerschuldnerschaft. Das heißt, die Umsatzsteuer wird nicht mehr vom Lieferanten, sondern vom Käufer der Ware geschuldet. Die Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Details hierzu finden Sie in Umsatzsteuer-Aktuell 12/2014.

    Wegen des damit verbundenen Umstellungsaufwands wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2014 gewährt. Erst danach sollte die umgekehrte Steuerschuldnerschaft zwingend anzuwenden sein.


  2. Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für bestimmte Metalle

    Mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung für die Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Das heißt, für alle Lieferungen, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (maßgeblich ist das Liefer-, nicht das Rechnungsdatum), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des Lieferanten ausgehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Lieferant den Umsatz auch in zutreffender Höhe versteuert.


  3. Beurteilung und Empfehlung

    So erfreulich die Verlängerung der „Übergangsfrist“ für die Lieferanten auch ist, so risikobehaftet ist sie für die Käufer der Produkte. Sie können nicht nachprüfen, ob der Lieferant den Umsatz tatsächlich korrekt versteuert hat. Aber gerade weil es offenbar insbesondere unter den Lieferanten von Metallen schwarze Schafe gab, wurde die umgekehrte Steuerschuldnerschaft für diese Produkte eingeführt. Sollte ein Lieferant die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß anmelden, droht dem gutgläubigen Erwerber auch Jahre später eine Versagung des Vorsteuerabzuges.

    Wir empfehlen daher den Käufern der vorliegenden Metalle, eine Rechnung mit Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 2015 nur dann zu akzeptieren, wenn es sich um einen langjährigen und gut bekannten Geschäftspartner handelt. Des Weiteren sollten sich die Käufer schriftlich vom Lieferanten bestätigen lassen, dass dieser die Umsätze versteuern wird. Hierzu verweisen wir auf IV. in Umsatzsteuer Aktuell 12/2014.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der neuen Reverse-Charge-Regelung mit dem Jahressteuergesetz 2015 eine Überarbeitung erfährt. Zum einen soll die für Mobiltelefone geltende 5.000 € - Grenze eingefügt werden, zum anderen werden „endverbrauchsfähige“ Produkte (wie z.B. Alufolien) aus der maßgeblichen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz gestrichen. Sollte der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember 2014 planmäßig zustimmen, wird diese Regelung bereits am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Wir werden über das Jahressteuergesetz ausführlich in unserem nächsten Mandantenrundschreiben (Versand in KW 51) berichten.


Ihr Team der

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Hamburg, 10. Dezember 2014

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