Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 10/2015

Wichtige Hinweise zum Jahresende

Das Jahresende ist auch Zeit des Schenkens. Insofern rücken Fragen der steuerlichen Behandlung von Geschenken an Arbeitnehmer, von Betriebsveranstaltungen sowie von Sachspenden in das Blickfeld von Unternehmen. Aus aktuellem Anlass weisen wir auf wichtige Regelungen und Neuerungen hin.

  1. Betriebsveranstaltungen

    Die Behandlung von Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Durch sein Urteil vom 16. Mai 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Diskussion befeuert, indem er feststellte, dass bei der Ermittlung des Sachbezugs nur solche Kosten einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil (im Sinne einer individuellen Bereicherung) auslösen. Mietkosten für Räumlichkeiten bzw. Transportkosten sowie organisatorischer Aufwand seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie den Teilnehmer nicht bereichern.

    Der Fiskus hat sich jedoch die Butter nicht vom Brot nehmen lassen und mit einer Anpassung in § 19 Einkommensteuergesetz gekontert – nunmehr ist mit Wirkung ab 1. Januar 2015 klargestellt, dass auch die Kosten für den „äußeren Rahmen“ in die Berechnung einzubeziehen sind. Immerhin wurde die Freigrenze durch einen Freibetrag ersetzt, sodass max. 2 x 110 € im Jahr steuerlich unbelastet bleiben.

    Unklar war bislang, welche Auswirkungen diese Änderung auf die Umsatzsteuer hat. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 wird vom Bundesfinanzministerium klargestellt, dass es für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Freigrenze bleibt. Übersteigen die Kosten also 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, ist insgesamt kein Vorsteuerabzug möglich. Bei der Kostenermittlung sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen mit einzubeziehen.

    Für die vor dem 1. Januar 2015 durchgeführten Veranstaltungen sollten Unternehmen jedoch prüfen, ob unter Anwendung des BFH-Urteils gegebenenfalls noch ein Teil der Vorsteuern geltend gemacht werden kann. Dies sollte möglich sein für Kosten den äußeren Rahmen betreffend (Anmietung von Räumen / Transport), wenn die Umsatzsteuer für diese Jahre noch nicht bestandskräftig ist und separate Entgelte berechnet wurden. Erfahrungsgemäß ist dieser Kostenblock bei extern durchgeführten Veranstaltungen nicht unerheblich.

    Für die nach dem 31.12.2014 durchgeführten Veranstaltungen gelten prinzipiell die neuen Grundsätze. Demnach kann der Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung selbst im Hinblick auf „den äußeren Rahmen“ der Veranstaltung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die 110 €-Freigrenze überschritten ist. Weil diese verschärfte Sichtweise der Finanzverwaltung aus Sicht der Unternehmen unbefriedigend ist, bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof auch mit dieser umsatzsteuerlichen Komponente noch einmal beschäftigen wird. Bis dahin ist davon auszugehen, dass die Frage des unternehmerischen Veranlassungszusammenhangs bei Kosten für eine Betriebsveranstaltung ein Streitfaktor bleibt.

  2. Geschenke an Arbeitnehmer

    Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Geschenke bereiten, ohne dass hierauf Steuern anfallen. Maßgeblich ist insoweit, dass es sich um sog. Aufmerksamkeiten handelt. Hierzu gehören „gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 € aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses“ (Abschnitt 1.8 (3) UStAE). In Anlehnung an die Anpassung im Lohnsteuerrecht wird dieser Wert auch für die Umsatzsteuer auf 60 € erhöht. Die Änderung greift ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2015.

    Zu beachten ist, dass die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreichten Geschenke nicht als Sachzuwendung in diesem Sinne gelten, weil es am Merkmal des besonderen persönlichen Ereignisses fehlt. Geschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung fließen also in die 110 Euro-Betrachtung (s.o.) mit ein.

  3. Sachspenden

    Viele Unternehmen sind bereit, bedürftige Personen bzw. die mit der Betreuung beauftragten Organisationen durch Sachspenden zu unterstützen. Weil derartige Spenden einen nichtunternehmerischen Veranlassungszusammenhang haben, stellt sich auch die Frage nach den umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Zwei Alternativen sind denkbar:

    1. Erfolgt eine Beschaffung der Güter mit der klaren Absicht einer Verwendung als Sachspende, dann darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden.

    2. Werden dem Unternehmen zugeordnete Güter in Form einer Sachspende abgegeben, dann handelt es sich um einen Entnahmetatbestand i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG. Die Entnahme unterliegt der Umsatzsteuer, sofern aus der Anschaffung der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist.

    Im zweitgenannten Fall ergibt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem „Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes“. Der Spender muss den Gütern also einen aktuellen Zeitwert beimessen. Das Bundesfinanzministerium weist mit Schreiben 22. September 2015 darauf hin, dass es im EU-weit harmonisierten Umsatzsteuerrecht selbst im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation keine entlastenden Sonderregelungen geben kann!

    Beispiel:
    Ein Bekleidungs-Großhändler hat im Frühjahr T-Shirts zum Preis von 5 € / Stück eingekauft. Die nach Sommerende noch im Lager befindliche Ware (10.000 Stück) wird im November 2015 an eine Hilfsorganisation abgegeben, welche die T-Shirts an Flüchtlinge verteilt. Der übliche Nettoverkaufspreis an den Einzelhandel hätte 10 € betragen.

    Lösung:
    Im Fall von Saisonware kann der ursprüngliche Einkaufspreis nicht maßgeblich sein. Einen aktuellen Einkaufspreis für vergleichbare Saisonware wird es hingegen nicht geben. Nach unserer Einschätzung kann maximal der Wert zugrunde gelegt werden, der beim Verkauf an einen „Verwerter“ (Verkauf an Billigketten / Recycling) für die T-Shirts erzielt werden würde. Liegt dieser z.B. bei 1,50 € netto / Stück, löst die Sachspende immerhin noch eine Umsatzsteuer i.H.v. 2.850 € (19% auf 15.000 €) aus.

Wir unterstützen Sie gerne bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Sachbezüge und wünschen Ihnen eine frohe Adventszeit.

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung
Dezember 2015

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.