Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 09/2016

Endlich: die rückwirkende Rechnungsberichtigung ist da!

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. September 2016 (C-518/14, Senatex) entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich ist. Damit wirken die Korrekturen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zurück und die Zeit der Nachzahlungszinsen ist beendet. Es handelt sich um ein positives Urteil mit erheblicher Tragweite insbesondere im Betriebsprüfungsumfeld. Abzuwarten bleiben die Anschlussentscheidung des vorlegenden Gerichts und die Reaktion der Finanzverwaltung.


  1. Das Grundproblem

    Zu häufigen Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung gehört die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unvollständiger Rechnungen.

    Beispiel:
    • Der Unternehmer bezieht im Januar 2012 Leistungen und erhält im gleichen Monat die Rechnung über 100.000 € zzgl. 19% Umsatzsteuer.
    • Der Betriebsprüfer versagt im September 2015 den Vorsteuerabzug wegen fehlender Angaben in der Rechnung.
    • Im April 2016 ergeht ein geänderter Bescheid zur Umsatzsteuer 2012 mit einer Vorsteuerkürzung i.H.v. 19.000 €.
    • Im November 2015 und somit noch während der Außenprüfung wird die Rechnung durch den Leistenden ergänzt.

    Bisher wurde der Vorsteuerabzug erst für das Jahr gewährt, in dem die Korrektur erfolgt ist, im Beispiel also im Jahr 2015. Daher war die Rückzahlung für das Jahr 2012 zu verzinsen. Unter Berücksichtigung der Karenzzeit ergeben sich Nachzahlungszinsen in Höhe von 2.280 € (Verzinsungsperiode April 2014 bis März 2016, 2 Jahre á 6% von 19.000 €).


  2. EuGH: Rechnungskorrektur mit Rückwirkung

    Dem Unternehmen Senatex wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die vorliegenden Gutschriften und Rechnungen weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmens auswiesen. Noch vor Abschluss der Betriebsprüfung wurden die Abrechnungen um die Steuernummer bzw. USt-IdNr. ergänzt. Erwartungsgemäß hat aber das Finanzamt diese Korrekturen nicht rückwirkend anerkannt und verlangte im Rahmen geänderter Bescheide sowohl die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer als auch Nachzahlungszinsen.

    Erfreulicherweise hat der EuGH entschieden, dass eine Rechnungskorrektur mit Rückwirkung für den Vorsteuerabzug anzuerkennen ist. Die ansonsten entstehenden Nachzahlungszinsen widersprächen dem Neutralitätsgrundsatz und wären nicht verhältnismäßig. Zwar können die Mitgliedstaaten Sanktionen (z.B. Geldbußen) für den Fall vorsehen, dass die Rechnungen unvollständig sind, aber eine automatische Zinsbelastung würde über die Intention des Gesetzgebers hinausgehen, die Steuerhinterziehung zu vermeiden.


  3. Bewertung - Empfehlung

    Es ist zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung verbindlich dazu äußert, in welchen Fällen sie zukünftig Rechnungskorrekturen auch rückwirkend anerkennt (und damit faktisch auf die Erhebung von Steuerzinsen verzichtet). Der EuGH hat keine Aussage dazu getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnungsberichtigung erfolgen muss, damit sie zurückwirken kann. In einem vorangegangen Urteil vom 8. Mai 2013 (C-271/12, Pretroma Transport) hat der EuGH entschieden, dass die Berichtigung vorliegen muss, bevor die Finanzverwaltung über den Vorsteuerabzug entschieden hat. Sollte die berichtigte Rechnung erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorgelegt werden, kann nach dieser Entscheidung des EuGH der Vorsteuerabzug versagt werden.

    Wir empfehlen daher, unverzüglich nach dem Erkennen eines Rechnungsmangels eine Korrektur vorzunehmen. Des Weiteren sollte gegebenenfalls gegen die aus entsprechenden Steuernachforderungen resultierenden Zinsen vorgegangen werden.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerzinsen nach § 233a AO (0,5 Prozent / Monat) Gegenstand eines anderen Verfahrens beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I R 77/15) sind, in dem es um die Frage geht, ob sie – nicht zuletzt in Anbetracht des gegenwärtigen Niedrigzinsumfeldes – verfassungswidrig sind. Auch aus dieser Richtung ist möglicherweise Positives zu erwarten.

    Sofern Sie Fragen im Zusammenhang mit der Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Rechnungen und Gutschriften haben bzw. gegen drohende Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen vorgehen möchten, beraten wir Sie gern.


Ihr Team der
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Hamburg, September 2016

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