Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 1/2017

Liebe Leserinnen und Leser, wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr und informieren Sie mit unserem ersten Mandantenrundschreiben des Jahres 2017 über ein neues Meldefeld in den Erklärungen zur Umsatzsteuer sowie über Pläne der EU zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für den elektronischen Handel.


  1. Compliance – neue Formulare zur Umsatzsteuer 2017

    Mit Schreiben vom 4. bzw. 19. Oktober 2016 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Formulare für die Umsatzsteuermeldungen veröffentlicht. Abgesehen von einigen textlichen Änderungen wurde im Antrag auf Dauerfristverlängerung (Zeile 31), in der Voranmeldung (Zeile 75) und in der Jahreserklärung (Zeile 22) jeweils ein neues Feld aufgenommen.

    Sofern über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen oder wenn bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde, ist in dieses Feld eine „1“ einzutragen. Die ergänzenden Angaben sind in einer Anlage zu machen, die mit einer entsprechenden Überschrift („Ergänzende Angaben zur Anmeldung der Sondervorauszahlung/ zur Steueranmeldung / zur Anmeldung der Sondervorauszahlung“) zu überschreiben ist.

    Durch die Eintragung wird die Steuererklärung, die ansonsten automatisch verarbeitet würde, einer individuellen Prüfung durch einen Amtsträger unterzogen. Für die Unternehmen erwächst aus der neuen Meldepflicht die Aufgabe, bereits bei der Erstellung der Voranmeldungen kritisch zu prüfen, ob von der aktuellen Finanzverwaltungsauffassung abgewichen wird. Hieraus ergibt sich zusätzlicher Erklärungsbedarf. Das Weglassen dieser Angaben dürfte negative Auswirkungen auf eventuelle spätere strafrechtliche Fragestellungen haben.


  2. Digitaler Binnenmarkt – Ausblick auf erwartete Neuerungen

    Unter dem Titel „Ein digitaler Binnenmarkt – Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel“ hat die EU-Kommission am 1. Dezember 2016 den Entwurf für ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt, die auf Vereinfachungen und bessere Wettbewerbsbedingungen abzielen. Erst wenn die Mitgliedstaaten den Plänen zustimmen, können die Regelungen schrittweise bis 2021 in Kraft treten.


    1. Warenhandel

      1. Deklarationsverfahren für den Versandhandel (One Stop Shop)

        Bislang müssen sich Unternehmen für den grenzüberschreitenden Versandhandel (also für Verkäufe an Nichtunternehmer im EU-Ausland) im EU-Ausland registrieren, wenn die dort geltenden Schwellenwerte (diese liegen zwischen ca. 26.000 Euro in Rumänien und max. 100.000 Euro, wie z.B. in den Niederlanden) überschritten werden.

        Vergleichbar zu dem seit 2015 geltenden Deklarationsverfahren für elektronische Dienstleistungen (Mini One Stop Shop) soll es ab 2021 auch den Versandhändlern ermöglicht werden, alle ausländischen Steuern im Sitzstaat anzumelden, welcher das Aufkommen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Im Gegenzug sollen die o.g. individuellen Schwellenwerte gestrichen bzw. durch einen EU-weit einheitlichen Wert ersetzt werden. Der Ort der Besteuerung verlagert sich dann vom Sitzland in das Bestimmungsland der Ware, wenn der gesamte maßgebliche Auslandsumsatz eines Unternehmers den Betrag von 10.000 Euro netto / Jahr übersteigt. Versandhändler mit maximal 10.000 Euro Auslandsumsatz unterliegen ausschließlich der Besteuerung in ihrem Sitzland.

      2. Abschaffung der Freigrenze für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert

        Die Einfuhr von Kleinsendungen aus dem Drittland ist derzeit sowohl von Zöllen (Wertgrenze 150 Euro) als auch von der Einfuhrumsatzsteuer (Wertgrenze in Deutschland derzeit 22 Euro) befreit. Die Importe unterliegen damit nicht der EU-Mehrwertsteuer und tatsächlich dürften auch zahllose höherwertige Importe unversteuert bleiben.

        Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 soll die 22 Euro-Freigrenze abgeschafft werden. Gleichzeitig soll für Importe von Waren mit einem Wert von max. 150 Euro (bei höheren Werten gelten schon heute die allgemeinen Meldepflichten) ein vereinfachtes Einfuhrverfahren zur Anwendung kommen. Sofern die Importeure die Umsätze über den für den innergemeinschaftlichen Versandhandel geltenden One-Stop-Shop anmelden, wird die Ware im Rahmen eines beschleunigten Zollverfahrens unter Anwendung einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt. Alternativ kann die Mehrwertsteuer durch die Spedition / das Postunternehmen vom Endkunden kassiert und gegenüber den Zollbehörden mittels monatlicher Anmeldung deklariert werden; der Importeur muss sich dann nicht in der EU anmelden.


    2. Elektronische Dienstleistungen

      1. Neue Schwellenwerte

        Anders als beim Versandhandel unterliegen elektronische Dienstleistungen seit 2015 der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers, ohne dass hierfür Meldeschwellen vorgesehen sind. Aus Vereinfachungsgründen soll ab 1. Januar 2018 (analog zu der für den Versandhandel ab 2021 vorgesehenen o.g. Regelung) eine Meldeschwelle i.H.v. 10.000 Euro eingeführt werden: Unternehmen mit geringeren Umsätzen im EU-Ausland werden demnach von den besonderen Ortsregelungen für elektronische Dienstleistungen ausgenommen und besteuern diese (wie nach der bis Ende 2014 geltenden Regelung) am Sitzort.

        Eine weitere Vereinfachung betrifft die Vorschriften zur Dokumentation des Ortes der elektronischen Dienstleistung. Dieser ist grundsätzlich anhand zweier sich nicht widersprechender Beweismittel zu bestimmen (z.B. IP-Adresse, Bankangaben des Kunden), was einen gewissen technischen Aufwand erfordert. Zur Vereinfachung soll ab 1. Januar 2018 für Unternehmen mit einem jährlichen EU-Auslandsumsatz von nicht mehr als 100.000 Euro netto für die Bestimmung des Leistungsortes ein Beweismittel ausreichend sein.

      2. Ebooks – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll ermöglicht werden

        Nach den derzeitigen Vorschriften kann für Bücher und Zeitschriften auf physischen Trägern ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden, in Deutschland 7%. Für die auf elektronischem Wege erbrachten Leistungen (z.B. also auch für das download von E-books oder den elektronischen Zugang zu E-Papers) ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes jedoch ausgeschlossen, sie unterliegen daher in Deutschland dem Regelsteuersatz (19%).

        Eine solche unterschiedliche Besteuerung von gedruckten und elektronischen Werken erscheint aber weder zeitgemäß noch mit dem Neutralitätsgedanken der Mehrwertsteuer vereinbar. Insofern soll den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes auch auf elektronische Veröffentlichungen auszuweiten. Es bleibt abzuwarten, ob und ab wann Deutschland von dieser Regelung Gebrauch macht.


    Wir stehen Ihnen für Fragen zu diesen Themenbereichen gerne zur Verfügung und freuen uns über eine Kontaktaufnahme



Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

Januar 2017

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.