Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 05/2012

Ende des Hamburger Freihafens

 
Mit Wirkung zum 31. Dezember dieses Jahres wird der Hamburger Freihafen aufgelöst. Damit gelten für das Gebiet des Hamburger Freihafens ab dem 1. Januar 2013 die gleichen zollrechtlichen und steuerlichen Bedingungen wie für das Inland. Für  im Freihafen ansässige Unternehmen oder Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in oder aus dem Freihafen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
 
  1. Lieferungen von Gegenständen

    Die Lieferung von Gegenständen aus dem deutschen Inland in den Freihafen ist bis zum 31. Dezember 2012 umsatzsteuerfrei. Ab dem 1. Januar 2013 sind Lieferungen aus dem deutschen Inland in das Gebiet des bisherigen Freihafens grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
    Das heißt zukünftig ist Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen.

    Waren, die bisher im Freihafen lagern, sind zum 1. Januar 2013 grundsätzlich in den freien Verkehr zu überführen. Die Zollverwaltung hat hierzu ein Überleitungskonzept erarbeitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
    Zoll.de Informationsschreiben >> 

     

  2. Sonstige Leistungen im Freihafen

    Sofern Sie als inländisches Unternehmen sonstige Leistungen an Unternehmen im Freihafen erbracht haben, unterlagen diese Umsätze bislang nicht der Umsatzbesteuerung. Ab dem 1. Januar 2013 ist in Ihren Rechnungen für diese Leistungsempfänger Umsatzsteuer – in der Regel 19% - auszuweisen. 
     

Sollten Sie Fragen zur zollrecht- und umsatzsteuerlichen Umstellung im Zusammenhang mit der Auflösung des Freihafens Hamburg haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 
Bremen / Hamburg, 17. Dezember 2012