Umsatzsteuer-Aktuell 05/2012
Ende des Hamburger Freihafens
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Lieferungen von Gegenständen
Die Lieferung von Gegenständen aus dem deutschen Inland in den Freihafen ist bis zum 31. Dezember 2012 umsatzsteuerfrei. Ab dem 1. Januar 2013 sind Lieferungen aus dem deutschen Inland in das Gebiet des bisherigen Freihafens grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Das heißt zukünftig ist Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen.
Waren, die bisher im Freihafen lagern, sind zum 1. Januar 2013 grundsätzlich in den freien Verkehr zu überführen. Die Zollverwaltung hat hierzu ein Überleitungskonzept erarbeitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Zoll.de Informationsschreiben >>
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Sonstige Leistungen im Freihafen
Sofern Sie als inländisches Unternehmen sonstige Leistungen an Unternehmen im Freihafen erbracht haben, unterlagen diese Umsätze bislang nicht der Umsatzbesteuerung. Ab dem 1. Januar 2013 ist in Ihren Rechnungen für diese Leistungsempfänger Umsatzsteuer – in der Regel 19% - auszuweisen.
Sollten Sie Fragen zur zollrecht- und umsatzsteuerlichen Umstellung im Zusammenhang mit der Auflösung des Freihafens Hamburg haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.