Nesemann Steuerberatung

Umsatzsteuer-Aktuell 01/2014

Die umsatzsteuerliche Gutschrift als Sonderform der Rechnung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie einer Gesetzesänderung zum 30. Juni 2013 in den Fokus vorausschauender umsatzsteuerlicher Planungen getreten.

Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt dann vor, wenn der Empfänger einer Leistung (B) über diese Leistung gegenüber dem Leistenden (A) abrechnet. Wichtig ist jedoch, dass diese Möglichkeit im Vorfeld vereinbart wurde bzw. sich aus Rahmenverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. ergibt.


Diese Art der Abrechnung erweist sich in der Praxis oftmals als vorteilhaft für beide Vertragspartner, wenn z.B. der Leistungsempfänger besser bzw. frühzeitiger über den Leistungsumfang informiert ist als der Leistende selbst (Beispiel: Ein Industriebetrieb (B) rechnet monatlich über verbrauchtes Gas aus einem vom Gaszulieferer (A) bereitgestellten Vorratstank ab – Kontrolle des Zulieferers erfolgt am Jahresende).


Die Gesetzesänderung sowie das BFH-Urteil bergen jedoch einige Stolpersteine, auf die wir nachfolgend hinweisen:

  1. Neue formale Anforderungen durch EU-Recht

    Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verlangt mit Wirkung zum 1. Januar 2013, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger zwingend die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung mit Wirkung zum 30. Juni 2013 umgesetzt. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. Dass heißt, seit dem 1. Januar 2014 ist die Bezeichnung „Gutschrift“ zwingend auszuweisen.

    Unklarheit gab es bezüglich der Abrechnung mit ausländischen Kunden. Die Frage war, ob z.B. die Verwendung der englischen Übersetzung ebenfalls zulässig ist. Nach dem Schreiben vom 25. Oktober 2013 akzeptiert die deutsche Finanzverwaltung den Begriff „Gutschrift“ in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedsstaaten. Danach ist z.B. auch der englische Begriff „Selfbilling“ oder das französische Wort „Autofacturation“ zulässig.

    Wird in einem Dokument sowohl über eine empfangene Leistung (Gutschrift) als auch über eine selbst erbrachte Leistung abgerechnet, muss das Dokument mit dem Begriff „Gutschrift“ bezeichnet werden. Dieser Sachverhalt ist z.B. typisch im PKW-Handel. Wenn Sie als Unternehmer ein neues Fahrzeug erwerben und Ihren „Gebrauchten“ in Zahlung geben, wird der Autohändler üblicherweise in einem Dokument abrechnen und dabei Ihren „Gebrauchten“ gutschreiben. In diesem Fall muss das Dokument den Begriff „Gutschrift“ enthalten, obwohl es gleichzeitig eine Rechnung aus Sicht des Autohändlers für die Lieferung des neuen Fahrzeuges ist.

  2. Kaufmännische versus umsatzsteuerliche Gutschrift

    Der Begriff „Gutschrift“ wird üblicherweise auch zu Zwecken einer Rechnungskorrektur oder –storno sowie der Gewährung eines Preisnachlasses (z.B. wegen Mängelrüge) verwendet. Fraglich war, ob diese Verwendung auch nach der Gesetzesänderung ohne umsatzsteuerliche Nachteile möglich sei.

    Die Finanzverwaltung ist in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2013 der Wirtschaft entgegengekommen und zieht aus der „missbräuchlichen“ Verwendung keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Aus dem Gesamtzusammenhang muss nur deutlich werden, dass Sie Ihrem Kunden einen Betrag gutschreiben möchten und dass es nicht darum geht, über eine Leistung Ihres Kunden an Sie abzurechnen. Damit dies für alle Parteien deutlich wird, empfehlen wir, den folgenden Satz mit aufzunehmen:

    „Wir schreiben Ihnen gem. Absprache folgenden Betrag gut.“

  3. Widerspruch gegen eine Gutschrift – BFH-Urteil vom 23. Januar 2013

    Mit Urteil vom 23. Januar 2013 (XI R 25/11, veröffentlicht am 20. März 2013) hat der BFH entschieden, dass bei einem Widerspruch des Gutschriftempfängers (das Unternehmen, welches geliefert oder eine Dienstleistung erbracht hat) die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung selbst dann verliert, wenn sie den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht. Damit würde der Aussteller der Gutschrift nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und zwar auch rückwirkend.



    Sollte A der von B erstellten Gutschrift widersprechen, wäre B nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, d.h., B würde mit 11.900 €, statt mit 10.000 € wirtschaftlich belastet.


Fazit

Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sollte aus unserer Sicht überlegt werden, ob Abrechnungen mittels umsatzsteuerlicher Gutschrift zukünftig so weit als möglich vermieden werden können. Zumindest bei verhältnis- und betragsmäßig hohen Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbeträgen besteht ein nicht unerhebliches Risiko im Falle des Widerspruchs gegen eine Gutschrift.

Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Ihr Team der
umsatz | steuer | beratung

16. Januar 2014

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung und soll nur allgemein über steuerliche Themen informieren. Wir übernehmen daher keine Gewähr und somit keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.