Umsatzsteuer-Aktuell 06/2013
Bauleistungen umgekehrte Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer
I. Grundlagen
Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 verweisen wir für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Bauträgern auf unser Schreiben vom 18. Juli 2014 (Umsatzsteuer-aktuell 7/2014).
Die nachfolgenden Ausführungen gelten weiterhin für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauleistungen.
Grundsätzlich ist das leistende Unternehmen gem. §13a Umsatzsteuergesetz (UStG) Schuldner der entstehenden Umsatzsteuer. In den Rechnungen wird die Umsatzsteuer offen ausgewiesen und der Kunde (Leistungsempfänger) zahlt sie an den Unternehmer. Dieser meldet die Umsatzsteuer, in der Regel im monatlichen Voranmeldungsverfahren, beim Finanzamt an und muss sie unter Berücksichtigung von eventuellen Vorsteuerbeträgen abführen. Die Leistungs- und Liquiditätsflüsse stellen sich folgendermaßen dar:

Für bestimmte Leistungen kehrt sich die Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) um. D.h. nicht das leistende Unternehmen, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die Umsatzsteuer. In den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen werden, z.B.:
„Bauleistungen, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
nach § 13b Umsatzsteuergesetz“.
1. Bauleistungen
- Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung,
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,
- Herstellung und Reparatur von Gebäuden,
- Tapezier- und Malerarbeiten,
- Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen,
- Gartenanlagen, wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern und Zäune Teile der Leistungen sind,
- Brückenbau
- Anlagenbau, wenn große Maschinenanlagen zur Funktionsfähigkeit aufgebaut werden,
- usw.
- Materiallieferungen,
- Abtransport von Erdmaterial (ohne Abbruch),
- Entsorgung von Bausschutt,
- Versorgung der Baustellen mit Wasser und Strom,
- Gerüstbau,
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern sowie mobilen Toilettenhäusern,
- Baukran,
- Baustellenabsicherung,
- usw.
Unabhängig von der Umsatzgröße des Leistungsempfängers kann das leistende Unternehmen davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger ein Bauunternehmen ist, wenn er von ihm eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für Umsatzsteuerzwecke erhält.
II. Bauträger bis zum BFH Urteil
1. Bauträger als „bauleistende“ Unternehmen
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Bauträgergesellschaften hat sich in den letzten Jahren gewandelt. In der Vergangenheit war es so, dass die umgekehrte Steuerschuldnerschaft nicht für Bauträger galt, soweit sie ausschließlich Umsätze erbrachten, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Sichtweise für nach dem 31. Dezember 2009 erbrachte Bauleistungen in den Schreiben vom 16. Oktober 2009 und 11. März 2010 modifiziert (aufgenommen im Abschnitt 13b.3 Abs. 8 Umsatzsteueranwendungserlass „UStAE“). Danach sind Unternehmen, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (Bauträger), nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn sie ausschließlich Grundstücksgeschäfte tätigen, bei denen es sich nicht um Werklieferungen handelt (die 10 % Grenze gilt auch hier).
Nach Auffassung des bayerischen Landesamtes für Steuern im Schreiben vom 23. Juni 2010 stellt der Verkauf der Grundstücke bereits vor oder in der Bauphase regelmäßig eine Werklieferung dar. Eine Werklieferung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Objekte (z.B. Häuser oder Wohnungen) nach den individuellen Wünschen des Kunden erstellt werden.
Nach dem Schreiben des BMF vom 21. Februar 2011 an den Präsidenten des Landesverbandes der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. reicht es bei einem Verkauf von Grundstücken in der Bauphase aus, wenn der Kunde – unabhängig vom Umfang – noch Einfluss nehmen kann. In einem weiteren Schreiben vom 4. Mai 2011 wurde diese Auffassung bestätigt.
Darüber hinaus wird durch das BMF die Frist zur Anwendung der Regelungen um ein Jahr verlängert. Es wird von der Finanzverwaltung danach nicht beanstandet, wenn die Bauträger für bis zum 31. Dezember 2010 erbrachte Werklieferungen die umgekehrte Steuerschuldnerschaft nicht anwenden.
Ist in den Rechnungen an den „bauleistenden“ Bauträger ab dem 1. Januar 2011 Umsatzsteuer ausgewiesen und wird diese an den leistenden Unternehmen bezahlt, droht eine „doppelte“ Belastung mit Umsatzsteuer, da das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Prüfung die Umsatzsteuer noch einmal vom Bauträger verlangen könnte.
2. Empfehlung
Wir empfehlen Bauträgern, die ihre Objekte vor oder in der Bauphase weiterveräußern und die Einflussnahme des Käufers nicht ausdrücklich ausschließen, die umgekehrte Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 13b UStG anzuwenden. D.h. die Rechnungen von Subunternehmern über durchgeführte Bauleistungen dürfen keine Umsatzsteuer enthalten. Den Subunternehmern sollte zur Akzeptanz dieser Vorgehensweise eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt werden. In diesem Fall stellen sich die Leistungs- und Liquiditätsflüsse folgendermaßen dar:
Sollte sich diese Beurteilung im Nachhinein als falsch herausstellen, wird sie gemäß Abschnitt 13b.8 UStAE trotzdem durch die Finanzverwaltung akzeptiert, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger – Bauträger - in zutreffender Höhe versteuert wurde.
Aufgrund der neuen Entwicklung bei Bauträgern verweisen wir auf unser Schreiben vom 10. Dezember 2013.
Hamburg, den 19. März 2012 und 10. Dezember 2013